Jugendschutz & FSK

Liebe Gäste,

hier finden Sie die Regeln des Jugendschutzes und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für unsere jungen Gäst*innen und ihre Eltern.

Besucher*innen bis einschließlich 5 Jahre

    "Geeignete Filme: FSK 0"

Kindern unter sechs Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z.B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.

Besucher*innen im Alter von 6 bis 12 Jahren

    "Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12"

Das Jugendschutzgesetz (§11 Abs. 2 JuSchG) ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Seit dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind.

Wer ist erziehungsbeauftragte Person? (§1 Abs. 1 S. 4 JuSchG)
Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:

    Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
    Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
    Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.

Welche Überprüfungspflichten gibt es? (§2 JuSchG)
Wird ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren von einer erwachsenen Person begleitet, bei der es sich dem Anschein nach um ein Elternteil handelt, besteht kein Anlass zur Überprüfung.

Wenn es sich bei der Begleitung um eine erziehungsbeauftragte Person handelt, kann es ausreichen, wenn die Beauftragung in mündlicher Form schlüssig dargelegt wird und kein Grund ersichtlich ist, an der Berechtigung zu zweifeln. Zweifelsfälle können u.a. sein: geringes Alter der Begleitperson, auffälliges Verhalten, Eindruck des bloßen Vorwandes.

In Zweifelsfällen und zur vollständigen rechtlichen Absicherung der Kinobetreiber*in muss die Volljährigkeit der Begleitperson sowie die Erziehungsbeauftragung überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch Vorlage des Ausweises sowie einer von einem Elternteil unterschriebenen schriftlichen Bestätigung mit Kontaktdaten, in welcher die erziehungsbeauftragte Person und das Kind namentlich sowie Ort und Datum der Beauftragung erfasst sind.

Hinweis
Die FSK-Altersfreigabe des Films sollte den Eltern bzw. erziehungsbeauftragten Personen bewusst sein. Hier können sich Eltern vorab informieren und Begründungstexte für die Altersfreigaben aller aktuellen Kinostarts einsehen.

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 20:00 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 10 Minuten) + Filmlänge

Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.


Besucher*innen im Alter von 14 bis 15 Jahren

    "Geeignete Filme:FSK 0, FSK 6, FSK 12"

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 22:00 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 10 Minuten) + Filmlänge

Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.


Besucher*innen im Alter von 16 bis 17 Jahren

    "Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16"

Besuch der Kinoveranstaltung nur bis 24:00 Uhr (Filmende)
Vorprogramm (ca. 10 Minuten) + Filmlänge

Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (z. B. Eltern) oder eine erziehungsberechtigte Person (ab 18 Jahren) das Kind begleitet. Erziehungsberechtigt ist, wer von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. Eltern) durch einen ausgefüllten Erziehungsauftrag als erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt wird.


Besucher*innen ab 18 Jahren

    "Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18"

Besuch der Kinoveranstaltung unbegrenzt möglich